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AGer-Z 2020 Nr. 15

OR 337c; Absehen von einer Pönale

Zh Arbeitsgericht · 2020-04-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 4.3 Der Kläger 1 war seit seiner Studienzeit und während rund zehn Jahren im Unternehmen der Beklagten tätig. Angesichts dessen kann von einer engen Bindung des Klägers 1 an die Beklagte ausgegangen werden. Aufgrund der besonderen Stellung des Klägers 1 in dieser Zeit als Geschäftsführer mehrerer Konzerngesellschaften dürfte es für ihn schwierig gewesen sein, schnell eine vergleichbare Anstellung zu finden, jedenfalls bezog er unbestrittenermassen während mehrerer Monate Arbeitslosentaggelder und seine nachgewiesenen Suchbemühungen blieben ohne Erfolg. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ist regelmässig mit Lohneinbussen verbunden. Allerdings: Der Kläger 1 ist vergleichsweise in einer weit komfortableren Situation als ein Arbeitnehmer, der bei gesetzlicher Kündigungsfrist fristlos entlassen wird. Er hat eine volle „Lohngarantie“ weit über die Vergütungen und Leistungsdauer der Arbeitslosenkasse hinaus. Die Beklagte umge

kehrt hat dem Kläger 1 grundsätzlich bis Ende 2019 den Lohn/die Lohndifferenz nachzuzahlen. Sie ist mit einer latenten Lohnzahlungspflicht in der Grössenordnung von einer halben Million GBP „bestraft“. Insoweit liegt ein aussergewöhnlicher Fall vor, der auch weit über den vom Bundesgericht in 4A_215/2011 beurteilten Sachverhalt hinausgeht (dort: Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zufolge Sperrfrist nach Art. 336c OR um 60 Tage). Von einer Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger 1 eine Strafzahlung auszurichten, ist deshalb Abstand zu nehmen, zumal er an der fristlosen Kündigung auch nicht völlig schuldlos ist: Anlässlich des Gesprächs mit C. liess er den gebotenen Respekt eines Vorgesetzten gegenüber einer Direktunterstellten vermissen und im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von D. schenkte er dem Konkurrenzverbot nicht die genügende Aufmerksamkeit.» (AN160035 Beschluss und Urteil vom 14. April 2020. Vor Obergericht war diese Fragestellung kein Thema, LA200025 Beschluss vom 10. März 2021)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2020 Nr. 15 OR 337c; Absehen von einer Pönale

15. OR 337c; Absehen von einer Pönale Der Kläger war vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 als Geschäftsführer bei der A. AG, Zweigniederlassung Zürich, einer Gruppengesellschaft der Beklagten, und vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 als Geschäftsführer bei der Beklagten angestellt. In der Folge übernahm der Kläger die Geschäftsführung einer neuen Konzerntochter der Muttergesellschaft der Beklagten, der B. Group Ltd. in London. Am 23. Dezember 2015 unterzeichneten die Beklagte und der Kläger einen Entsendungsvertrag. Dieser regelte die Entsendung des Klägers als

Geschäftsführer der B. Group Ldt. nach London, wobei der Kläger Angestellter der Beklagten blieb. Als Dauer der Entsendung wurde der Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 festgelegt und die Kündigung nur aus wichtigen Gründen gestattet. Weiter wurde die ordentliche Kündigung nach Beendigung der Entsendung für die Dauer eines Jahres ausgeschlossen. Bereits einen Monat nach Beginn des Entsendungsvertrags, am 30. Januar 2016, kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag mit dem Kläger fristlos. Die Kündigung erwies sich als ungerechtfertigt. Fraglich war, ob die Beklagte dem Kläger nebst Schadenersatz für entgangenen Verdienst auch eine Pönale wegen fristloser Kündigung schuldet. Da die Arbeitslosenkasse im Prozess als Klägerin 2 auftrat, ist im nachfolgend wiedergegebenen Urteilsauszug vom Kläger 1 die Rede. Aus den Erwägungen: «4.2. Art. 337c Abs. 3 OR sieht als Sanktion bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen vor, welche das Gericht nach freiem Ermessen und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände festzusetzen hat. Diese hat sowohl Straf als auch Genugtuungscharakter und soll die erlittene Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers abgelten. Die Höhe der Entschädigung richtet sich unter anderem nach dem Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, der Schwere der Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers, den finanziellen Folgen der Kündigung und der Schwere eines allfälligen Mitverschuldens des Arbeitnehmers. Die Strafzahlung nach Art. 337c Abs. 3 OR ist als KannVorschrift formuliert. 4.3. Der Kläger 1 war seit seiner Studienzeit und während rund zehn Jahren im Unternehmen der Beklagten tätig. Angesichts dessen kann von einer engen Bindung des Klägers 1 an die Beklagte ausgegangen werden. Aufgrund der besonderen Stellung des Klägers 1 in dieser Zeit als Geschäftsführer mehrerer Konzerngesellschaften dürfte es für ihn schwierig gewesen sein, schnell eine vergleichbare Anstellung zu finden, jedenfalls bezog er unbestrittenermassen während mehrerer Monate Arbeitslosentaggelder und seine nachgewiesenen Suchbemühungen blieben ohne Erfolg. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ist regelmässig mit Lohneinbussen verbunden. Allerdings: Der Kläger 1 ist vergleichsweise in einer weit komfortableren Situation als ein Arbeitnehmer, der bei gesetzlicher Kündigungsfrist fristlos entlassen wird. Er hat eine volle „Lohngarantie“ weit über die Vergütungen und Leistungsdauer der Arbeitslosenkasse hinaus. Die Beklagte umge

kehrt hat dem Kläger 1 grundsätzlich bis Ende 2019 den Lohn/die Lohndifferenz nachzuzahlen. Sie ist mit einer latenten Lohnzahlungspflicht in der Grössenordnung von einer halben Million GBP „bestraft“. Insoweit liegt ein aussergewöhnlicher Fall vor, der auch weit über den vom Bundesgericht in 4A_215/2011 beurteilten Sachverhalt hinausgeht (dort: Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zufolge Sperrfrist nach Art. 336c OR um 60 Tage). Von einer Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger 1 eine Strafzahlung auszurichten, ist deshalb Abstand zu nehmen, zumal er an der fristlosen Kündigung auch nicht völlig schuldlos ist: Anlässlich des Gesprächs mit C. liess er den gebotenen Respekt eines Vorgesetzten gegenüber einer Direktunterstellten vermissen und im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von D. schenkte er dem Konkurrenzverbot nicht die genügende Aufmerksamkeit.» (AN160035 Beschluss und Urteil vom 14. April 2020. Vor Obergericht war diese Fragestellung kein Thema, LA200025 Beschluss vom 10. März 2021)